1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die SEK GmbH
Die SEK GmbH (im Folgenden „SEK GmbH “) betreibt in Zusammenarbeit mit
selbständigen Kurierunternehmen (im Folgenden „SEK GmbH Partner“) ein System zur Abholung,
Beförderung und Zustellung von Termin- und Express-Sendungen und Durchführung von
Sonderaufträgen innerhalb Deutschlands und im grenzüberschreitenden Verkehr.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Tätigkeiten innerhalb des SEK GmbH-Systems innerhalb Deutschlands und international, insbesondere hinsichtlich Abfertigung,
Behandlung, Umschlag und Lagerung sowie jede Besorgung der Beförderung von Sendungen, und
für die Ausführung von Sonderaufträgen, unabhängig davon, ob die Beauftragung gegenüber der SEK GmbH oder einem SEK GmbH-Partner (im folgenden „Auftragsempfänger“) erfolgte.
Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie für
grenzüberschreitende Transporte auf der Straße die Regelungen der CMR (Convention on the
Contract for the International Carriage of Goods by Road, Geneva, May 1956 and Protocol of 5th July
1978, Geneva) und für Beförderungen im internationalen Luftverkehr das Montrealer Übereinkommen
zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
vom 28. Mai 1999 sowie nachrangig die Regelungen des Warschauer Abkommens in seiner jeweils
gültigen Fassung, sofern nicht das Montrealer Übereinkommen Anwendung findet. Die Geltung der
Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ist ausgeschlossen.
Diese AGB gelten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Termin- und
Express-Sendungen, für welche eine Ablieferung und/oder Abholung an einem bestimmten Ort
und/oder an einem bestimmten Tag und/oder zu einer bestimmten Uhrzeit vereinbart wurde.
2.1 Sendungen können aus einem oder mehreren Packstücken bestehen, welche für einen
Versender von derselben Abholstelle am selben Tag zur Beförderung an denselben Empfänger
übernommen werden.
2.2 Zur Beförderung zugelassen sind nur Packstücke gemäß den folgenden Gewichts- und
Größenrestriktionen:
2.3 Ausgeschlossen von der Einspeisung in unser System sind:
– Sendungen, deren Wert Euro 25.000,- überschreitet;
sofern der Wert einer Sendung Euro 2.500,– überschreitet, hat der SEK GmbH-
Partner gesondert die Systemzentrale von SEK GmbH hiervon schriftlich vor Einspeisung
zu informieren, um SEK GmbH die Möglichkeit einzuräumen im Einzelfall darüber zu
entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Sendung zur Beförderung
angenommen werden kann; ohne vorherige Zustimmung der SEK GmbH sind diese Sendungen von der Beförderung ebenfalls ausgeschlossen,
– unzureichend und/oder nicht handelsüblich verpackte Güter,
– Güter, die in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen
(weil sie z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer bestimmten
Seite liegend transportiert werden können),
– Arzneimittel*, Lebensmittel*, verderbliche oder temperaturgeführte Güter*
– lebende Tiere*,
– sterbliche Überreste, Urnen*
– besonders wertvolle Güter* (z.B. Geld, Edelmetalle und -steine, Uhren im Wert von über
EUR 750,00, echter Schmuck und echte Perlen, Sammlergegenstände, Antiquitäten),
– Kunstgegenstände
– Telefonkarten, Sim-Karten* und Pre-Paid-Karten*, u.a. für Mobiltelefone,
– geldwerte Dokumente (z.B. Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher, bankbestätigte Schecks,
Reiseschecks, Briefmarken),
– Jagd- und Sportwaffen*, sonstige Schusswaffen und wesentliche Waffenteile im Sinne
des § 1 Waffengesetz sowie Munition,
– gefährliche Güter aller Art, sofern deren Menge oder Beschaffenheit eine Freistellung für
gesetzlich zugelassene Mindermengen nicht zulässt, sowie Abfälle iSd KrW-/AbfG,
– Pakete, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein
gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt; hiervon erfasst sind auch Pakete,
deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums verstößt
einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie),
– Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen
insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts-
oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze,
Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen)
gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich
Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die
europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden,
– Pakete mit der Frankatur „unfrei“*.
Die mit „* “ gekennzeichneten Güter und Pakete können nach vorheriger schriftlicher
Genehmigung eingespeist werden. Eine für eine Mehrzahl von Einspeisungen erteilte
Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
Von der Annahme zur Versendung ins Ausland sind zusätzlich ausgeschlossen:
– persönliche Effekten, Tabakwaren, Spirituosen und Carnet-ATA-Waren.
Ausgeschlossen von der Beförderung als Luftfracht sind jegliche verbotene Gegenstände nach
lit. (iv) und (v) der Anlage zur VO (EG) Nr. 2320/2002 vom 16.12.2002 in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
Einzelne, auf der Sendung angebrachte Beschriftungen oder Kennzeichen, die auf eine in
dieser Ziffer oder Ziffer 2.1 genannte Beschaffenheit hinweisen, gelten nicht als ausreichendes
In-Kenntnis setzen des SEK GmbHs. Eine stillschweigende Übernahme einer Sendung oder
eine schriftliche Genehmigung eines SEK GmbH -Partners stellen keine Zustimmung zu einer
Beförderung entgegen eines Beförderungsausschlusses dar.
Nimmt ein SEK GmbH-Partner einen Auftrag eines Versenders für Sendungen zum Transport
über das SEK GmbH-System an, deren Beförderung gemäß Ziffer 2 untersagt ist, ohne dass
der SEK GmbH den Transport vor Übergabe schriftlich genehmigt hat,
trägt der SEK GmbH-Partner entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sämtliche aus
der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Schäden und Kosten, die der SEK GmbH oder
Dritten entstanden sind, inklusive Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, um den
vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z. B. Sicherstellung,
Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung etc.). Bei Verstößen gegen Ziffer 2
ist die SEK GmbH gleichwohl berechtigt, den Transport weiter durchzuführen und von dem SEK GmbH-Partner einen pauschalen Aufwendungsersatz zu verlangen. Dem SEK GmbH-Partner ist
der Nachweis geringerer Aufwendungen ausdrücklich gestattet.
3.1 Im innerdeutschen Verkehr kann hinsichtlich einzelner Stoffe und Gegenstände gemäß Kapitel
3.4 ADR (Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße) nach vorheriger Rücksprache mit der Systemzentrale der SEK GmbH im
Einzelfall eine Ausnahme vom Beförderungsausschluss schriftlich vereinbart werden.
3.2 In jedem Falle obliegt dem Auftragsempfänger bestmöglich zu gewährleisten, dass die
gesetzlichen Mengenbegrenzungen nach Maßgabe des Kapitels 3.4 ADR (so genannte „Limited
Quantities“) sowie die gefahrgutrechtlichen Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten
eingehalten werden.
3.3 Der Auftragsempfänger oder die zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen sind nicht
verpflichtet, Angaben des Versenders zum Gut nachzuprüfen oder zu ergänzen.
3.4 Der Auftragsempfänger haftet verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, welche sich aus
einer Nichteinhaltung dieser Vorgaben ergeben.
4.1 Sämtliche Transportleistungen innerhalb des SEK GmbH-Systems werden durch SEK GmbH-Partner oder durch einen von SEK GmbH oder einem SEK GmbH-Partner
beauftragten selbständige Frachtführer ausgeführt.
4.2 Die unter 4.1 genannten Unternehmen sind nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von
Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.
4.3 Die Abholung der Sendung erfolgt gegen Empfangsbescheinigung. In der
Empfangsbescheinigung wird nur die Anzahl und Art der Packstücke bestätigt, nicht jedoch
deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält
die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der Anzahl
der Packstücke.
4.4 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst der Auftrag zur Durchführung der
Beförderung nicht die Verpackung, Verwiegung, Untersuchung, Kennzeichnung, Maßnahmen
zur Erhaltung oder Besserung des Gutes.
4.5 Die Ablieferung einer Sendung erfolgt werktags gemäß der zuvor vereinbarten Ablieferzeit. Im
grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Regellaufzeiten entsprechend den jeweils gültigen
Preislisten als vereinbart.
4.5.1 Der abliefernde SEK GmbH – Partner unternimmt einen zweiten Zustellversuch, wenn eine
entsprechende Beauftragung durch Versender (auftraggebender Systempartner) nach einem
gescheiterten ersten Zustellversuch erfolgt ist.
4.5.2 Die Ablieferung erfolgt beim Empfänger an der Posteingangsstelle oder der Warenannahme
gegen Unterschrift des Empfängers. Sie kann auch in den Briefkasten des Empfängers
erfolgen, wenn dies mit dem Auftraggeber zuvor vereinbart wurde.
4.5.3 Eine alternative Zustellung ist im SEK GmbH System grundsätzlich ausgeschlossen, es sei
denn, diese wird ausdrücklich von dem Versender und dem SEK GmbH-Partner, der den
Auftrag von dem Versender annimmt, freigegeben. Die Freigabe ist dann sowohl in dem
Datensatz, als auch dem Label selbst deutlich gekennzeichnet. In diesem Fall gewährleistet der
SEK GmbH-Partner, der den Auftrag von dem Versender annimmt, dass die Ablieferung –
nach erfolglosem Zustellversuch bei dem Empfänger – auch gegen Unterschrift eines Nachbarn
erfolgen kann. Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt
oder arbeitet. Die alternative Zustellung kann auch an einem definierten Ablageort oder in den
Briefkasten erfolgen, sofern für die Ablage schriftlich eine Freigabe erteilt wurde. Der SEK GmbH-Partner, der den Auftrag von dem Versender annimmt, gewährleistet, dass die
Ablieferung – nach erfolglosem Zustellversuch bei dem Empfänger – in dieser Art erfolgen kann.
4.5.4 Ablieferungsquittungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Weisung des Versenders
eingeholt.
4.5.5 Im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen wird der Versender unverzüglich
unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener
Frist zu erlangen, so kann die SEK GmbH oder der jeweilige SEK GmbH-Partner diejenigen
Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Versenders angemessen und geeignet
erscheinen, insbesondere kann die Sendung an den Versender zurückbefördert werden. In
diesem Falle ist der Versender zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. Zahlung
einer angemessene Vergütung verpflichtet, wenn das Hindernis nicht dem Risikobereich des SEK GmbH – Systems zuzurechnen ist.
4.5.6 Die SEK GmbH-Partner ziehen im Rahmen des Nachnahme-Services den Nachnahmebetrag
lediglich für den Versender ein und sind nicht berechtigt, den Versender zu verpflichten oder im
Namen des Versenders Vereinbarungen mit dem Empfänger des Nachnahme-Paketes zu
schließen. Die SEK GmbH-Partner sind verpflichtet, die zur Bekämpfung der Geldwäsche
bestehenden Verpflichtungen gemäß den anwendbaren Gesetzen einzuhalten und haben
sicherzustellen, dass den Versender die gleiche Verpflichtung trifft.
5.1 Der Auftragsempfänger vereinbart die Preise mit dem Versender auf Grundlage des
Sendungsgewichtes. Im Falle von Beförderungen per Luftfracht sowie in allen Fällen, in welchen
das Volumengewicht, welches auf der Basis 1 Kubikmeter = 166,67 Kilogramm berechnet wird,
höher ist als das tatsächliche Gewicht, ist das Volumengewicht für die Preisberechnung
maßgeblich. Maßgeblich für die Gewichtsfestlegung sind die von der SEK GmbH ermittelten Gewichte.
5.2 Rechnungen des Auftragsempfängers sind sofort nach Erhalt ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
5.3 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt.
5.4 Sind Speditionsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu
zahlen, oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der inländische Auftraggeber dem
Auftragsempfänger die Aufwendungen zu ersetzen, die von dem ausländischen Empfänger auf
erste Anforderung nicht beglichen wurden.
6 Haftung und Versicherung
6.1 Die SEK GmbH haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während
sich das Packstück in der Obhut des SEK GmbH-Systems befindet, nach Maßgabe der §§
429 ff. HGB bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten je kg des Rohgewichtes des
Packstückes. Die SEK GmbH haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein
wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste,
Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei der Zoll-
oder Luftfrachtabfertigung entstehen.
6.2 Für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet Die SEK GmbH bei
innerstaatlichen Beförderungen bis zur Höhe des dreifachen Betrages der Fracht bzw. bei
grenzüberschreitenden Transporten bis zur Fracht für das verspätet abgelieferte Packstück,
jedoch in jedem Falle nur bis zu einem maximalen Betrag in Höhe von EUR 750,00 pro Packstück.
6.3 Bei Versendungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr finden die
Haftungsbestimmungen der CMR Anwendung.
6.4 In den Fällen, in denen der Versender keine Transportversicherung abgeschlossen hat,
verzichtet Die SEK GmbH bei Verlust oder Beschädigung auf die Haftungsbegrenzung gem. Ziffer
6.1 Satz 1 und erstattet den Wert des versandten Gutes, in der Höhe begrenzt auf
den Einkaufspreis bzw.
bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw.
bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis,
je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch EUR 750,- pro
Sendung. Ein zwischen dem Versicherer des Versenders und dem Versender vereinbarter
Selbstbehalt begründet nur dann einen entsprechenden Verzicht der SEK GmbH, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
6.5 Nach vorheriger Vereinbarung mit der SEK GmbH kann auf Kosten des
Versenders die Sendung zu einem höheren Wert versichert werden, jedoch maximal bis zu
einer Höhe von EUR 25.000,00.
6.6 Die Abtretung der Ansprüche ohne Einwilligung des Auftragsempfängers ist ausgeschlossen.
6.7 Wenn der Schadensort eindeutig einem Sub Unternehmer zugeordnet werden kann, verpflichtet sich
der anspruchsstellende SEK GmbH Partner, sich ausschließlich an den
schadensverursachenden SEK GmbH Partner zu halten. Der schadenverursachende SEK GmbH-Partner verpflichtet sich, die Schadensbearbeitung nebst Regulierung begründeter
Schäden durchzuführen.
7.1 Der Versender hat bei Auftragserteilung Adressen und Telefonnummern sowohl des
Versenders als auch des Empfängers, Zeichen, Nummern und Anzahl Packstücke und alle
sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände
anzugeben. Die Packstücke sind deutlich und haltbar mit diesen Angaben zu versehen. Er hat
hierzu die innerhalb des SEK GmbH-Systems vorgeschriebenen Begleitpapiere
ordnungsgemäß auszufüllen. Veraltete Kennzeichen und Angaben sind zu entfernen oder
unkenntlich zu machen. Der SEK GmbH-Partner, der den Auftrag von dem Versender
entgegen nimmt, hat die Angaben des Versenders sowie sonstige Angaben, die für die
ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Auftrages erforderlich sind, im SEK GmbH-System elektronisch vor Beginn der Beförderung zu erfassen. Fehler hierbei gehen zu
Lasten des SEK GmbH-Partners.
7.2 Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 7.1 nicht nach, kann SEK GmbH oder
ein SEK GmbH-Partner nach pflichtgemäßem Ermessen die Sendung ausladen, einlagern,
sichern, zurückbefördern oder unschädlich machen, ohne gegenüber dem Versender deshalb
schadensersatzpflichtig zu werden, und vom Versender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen.
7.3 Der Versender ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße und beanspruchungsgerechte
Innen- und Außenverpackung der versandten Güter, wobei die Verpackung insbesondere
gewährleisten muss, dass ein Zugriff auf den Inhalt eines Packstückes nicht möglich ist, ohne
eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Er hat hierbei das Gut so zu
verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und den die Beförderung
durchführenden Personen kein Schaden entstehen kann.
7.4 Die zu einer Sendung gehörenden Packstücke sind als zusammengehörig leicht erkennbar zu
kennzeichnen, zeitgleich zur Beförderung zu übergeben und die Packstücke so herzurichten,
dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
7.5 Der Auftrag zur Beförderung ins Ausland schließt die Beauftragung von zur zollamtlichen
Abfertigung ein, wenn ohne diese die Beförderung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen
obliegt es dem Versender, sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere
unaufgefordert an den Auftragsempfänger zu übergeben. Die Kosten und Aufwendungen der
Zollabfertigung trägt im SEK GmbH-System der SEK GmbH-Partner, der den Auftrag vom
Versender angenommen hat, wenn nichts anderes zuvor vereinbart wurde.
Beauftragt der Versender den Auftragsempfänger mit der Entgegennahme ankommender
Pakete oder der Einfuhr eines Paketes aus dem Ausland, so ist der Auftragsempfänger
berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezügliche Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern
und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen und deren Erstattung vom Versender zu
verlangen.
Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Versender oder einem SEK GmbH-Partner
gegenüber der SEK GmbH oder einem anderen SEK GmbH-Partner in Form einer
Weiterbelastung von Bußgeldern, welche der Versender oder ein SEK GmbH-Partner
gegenüber Dritten zu leisten verpflichtet ist, ist ausgeschlossen, insbesondere wenn diesem
Dritten eine unmittelbare Inanspruchnahme der SEK GmbH oder einem SEK GmbH-
Partner nicht möglich ist.
10.1 Sind Briefe oder briefähnliche Sendungen Gegenstand des Vertrages, so verjähren sämtliche
Ansprüche gegen den Auftragsempfänger innerhalb von drei Monaten.
10.2 Alle übrigen Ansprüche gegen den Auftragsempfänger verjähren innerhalb eines Jahres.
10.3 Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Packstück zugestellt wurde oder,
falls das Packstück nicht zugestellt wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Zustellung hätte
erfolgen müssen. Im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich die Verjährung der Ansprüche
nach den Bestimmungen der CMR Art. 32.
Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
12.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird
hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung
ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahekommt.
12.2 Gerichtsstand hinsichtlich Streitigkeiten über Sendungen, bei welchen SEK GmbH
Auftragsempfänger war, ist Siegen NRW, in allen anderen Fällen der Sitz des
Auftragsempfängers.
Stand: Januar 2024
© 2024 SEK – Siegerländer Express Kurier